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Nutzung von Batteriespeichern wird effizienter und günstiger

EnWG-Novelle in Kraft: Nutzung von Batteriespeichern wird effizienter und günstiger

Bis 2050 soll Europa nach dem Willen der EU-Kommission zum ersten klimaneutralen Kontinent werden. Um dies zu erreichen, soll der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch hierzulande bis 2030 auf 65 Prozent ausgeweitet werden – für die Photovoltaik würde das ein Ausbauziel von 100 Gigawatt bedeuten.

Im letzten Jahr haben Hausbesitzer in Deutschland nach Angaben des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW) ein Viertel mehr Photovoltaikanlagen installiert als noch im Vorjahr – in Zahlen sind das 184.000 Solarsysteme. Mittlerweile wird fast jede zehnte verbrauchte Kilowattstunde bei uns bereits durch Sonnenenergie erzeugt. Die Verabschiedung der Novelle zum neuen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die jetzt am 24. Juni vom deutschen Bundestag beschlossen wurde, wird den aktuellen Photovoltaik-Boom voraussichtlich wohl weiter befeuern, denn: Die neuen Regelungen verbessern nicht nur die generellen Rahmenbedingungen für private Betreiber von Solaranlagen, sondern machen zugleich auch das Upgrade einer Photovoltaikanlage mit einem Stromspeicher noch attraktiver. Denn durch die wegfallende EEG-Umlage können Haushalte noch günstiger Energie produzieren und verbrauchen.

Abbau bürokratischer Hürden, finanzielle Mehrfachbelastung aufgehoben

Waren Heimspeicher bisher vor allem auf die Eigenversorgung beschränkt – für den sogenannten Single-Use-Einsatz, hat sich die Situation durch die neu verabschiedete EnWG-Novelle geändert: Private Betreiber von Solaranlagen mit Batteriespeichern können jetzt zusätzlich ihren nicht verbrauchten Strom auch an Strommärkten anbieten, ohne dadurch mit doppelten Abgaben, Umlagen und Steuern belastet zu werden. Heimspeicher werden ab sofort reinen Netzspeichern gleichgestellt. Die neue Gesetzgebung macht damit den Weg für einen effizienten und nachhaltigen Multi-Use-Betrieb frei und senkt die bürokratischen Hürden für die effiziente Nutzung von Batteriestromspeichern. Auch „Prosumer“, die Großspeicher im Einsatz haben, erhalten mit der neuen Novelle mehr Freiheiten: Die Regelungen zur Vermarktung von Großspeichern, die aufgrund einer Ausschreibung oder Vereinbarung mit einem Netzbetreiber betrieben werden, wurden gelockert. Sie dürfen jetzt in den Multi-Use-Einsatz gehen und mehrfache Dienstleistungen anbieten. Das bedeutet, dass zusätzliche Leistungen über die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen hinaus im Strommarkt verkauft werden dürfen und so dem gesamten Stromnetzversorgung zugutekommen.

Einsparungsmöglichkeiten im Eigenverbrauch steigen: Grenze für umlagebefreiten Eigenverbrauch angehoben und Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen.

Keine EEG Umlage bis 30 kWp

Die EEG-Einspeisevergütung, die Käufern von Solaranlagen für 20 Jahre garantiert und von der Bundesnetzagentur auf Grundlage des Zubaus von Solaranlagen jedes Jahr neu berechnet wird, sinkt zwar auch im Jahr 2021 weiter ab (analog zum Ausbauaufkommen), aber das Absinken verlangsamt sich. Aufgrund in Kraft getretener EU-Richtlinien müssen Betreiber von Solaranlagen mit einer Größe von bis zu 30 kWp und einem Eigenverbrauch von unter 30.000 Kilowattstunden jetzt keine EEG-Umlage mehr auf ihren selbstverbrauchten Strom zahlen. Damit entfällt die bisher bestehende Grenze von 10 kWp bei der Anlagengröße. Die neue Regelung umfasst alle privat errichteten PV-Anlagen.

Gute Nachrichten gibt es auch für Besitzer von nach 20 Jahren ausgeförderten Post-EGG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW, die ab dem Jahr 2021 aus dem EEG herausfallen würden: Durch das Umwechseln auf Eigenverbrauch des erzeugten Solarstrom lassen sie sich nach Verabschiedung der neuen Novelle durch den Wegfall der EEG-Umlage finanziell verlustfrei weiterbetreiben. Strom, der nicht selbst verbraucht werden kann, wird zum Marktwert ins Netz eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich auch eine Anschlussförderung bis zum 31. Dezember 2027 in Form einer Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Auch das Angebot von Mieterstrom wird für Anlagenbetreiber jetzt erheblich einfacher: Die Marktrolle des Stromlieferanten darf jetzt auch an Dritte übertragen werden – Anlagenbetreiber können dadurch jetzt Dienstleister als Mieterstromlieferanten beauftragen, die sich auf das Feld spezialisiert haben, und müssen dies nicht mehr selbst organisieren.

„Erzeugungs“-Zählerpflicht entfällt für die meisten privaten Solaranlagen

Musste bisher auch bei privaten Anlagen über 10 kWp ein zweiter „Erzeugungs“-Zähler im Zählerschrank installiert werden, um die EEG-Umlage abrechnen zu können, ist das nach Verabschiedung der neuen Novelle nicht mehr nötig: Die Pflicht eines zusätzlichen Zählers gilt jetzt nur noch bei Anlagen über 30 kWp. Die meisten privat betriebenen Solaranlagen sind dadurch von dieser Regelung wohl nicht mehr betroffen, da sie unter dieser Grenze liegen.

Fazit: Grüner Strom wird günstiger und effizienter – auch für Privatbetreiber

Die mit der neuen EnWG-Novelle in Kraft getretenen neuen Regelungen verbessern die Ausgangssituation für privat betriebene Photovoltaik-Anlagen erheblich: Die Installation von kleineren Anlagen mit einem Batteriespeicher wird durch den Wegfall der doppelten EEG-Umlagen finanziell attraktiver. Auch die Lockerungen beim Umgang mit nicht selbst verbrauchtem Strom erleichtert Hausbesitzern die Investition in mit Heimspeichern ausgestatteten Anlagen: Sowohl für große als auch kleinere Batterien ist die Multi-Use-Verwendung und damit der Verkauf dieses zusätzlichen Stroms über den öffentlichen Strommarkt jetzt möglich.

Steuerliche Handhabung deutlich vereinfacht

Dazu passt dann auch eine Anfang Juni vom Bundesfinanzministerium beschlossene Änderung, der zufolge sich Betreiber von kleinen Solaranlagen auf Privathäusern bis 10 Kilowatt (sowie auch BHKW bis 2,5 Kilowatt) auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen können – auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Sie brauchen ab sofort keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben und auch der Verkauf des Stroms über die EEG-Einspeisevergütung muss in der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt werden. Alles in allem also ein gutes Jahr für die Photovoltaik – und ein weiterer kleiner Schritt hin in Richtung des großen Ziels der Klimaneutralität.

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Autor

Stefan Krokowski

Stefan Krokowski

Stefan ist für den Vertrieb der RESU Produkte im europäischen Markt verantwortlich. Er befasst sich seit 2006 mit erneuerbaren Energien und seit 2013 mit Speichertechnik.
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